Vereinssatzung

BIOCHEMISCHER GESUNDHEITSVEREIN OLDENBURG E.V.
Gegründet 1885
Satzung in der Fassung vom 8. Mai 2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen „Biochemischer Gesundheitsverein Oldenburg e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg/Oldb. Der Verein wurde am 17. 07. 1885 errichtet, er ist unter dem Aktenzeichen VR 938 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im „Biochemischen Bund Deutschlands e.V. (BBD)“.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein widmet sich der Pflege, Förderung und Verbreitung der Naturheilkunde, Homöopathie und Biochemie.
(2) Zweck des Vereins ist
(a) die Pflege des Andenkens und von Denkmälern für den Begründer der Biochemie Dr. med. Wilhelm Heinrich Schüßler (1821 – 1898).
(b) die Förderung der Volksbildung, insbesondere mit Blick auf die Gesunderhaltung durch Aufklärung über Naturheilkunde, gesunde Lebensführung und Vorbeugung.
(c) die Verbraucherberatung und der Verbraucherschutz, insbesondere hinsichtlich des Arzneimittelsektors.
(d) die Anregung zu gesundheitsfördernden Übungen.
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
(a) Die Herausgabe von Zeitschriften, Mitteilungen und Büchern.
(b) Schulungen und Vorträge über gesunde Lebensführung, Gesundheitsvorsorge, Arzneimittelanwendung und Verbraucherschutz.
(c) die Abgabe freiverkäuflicher Arznei- und Hilfsmittel, insbesondere der biochemischen Mittel, gegen Entgelt. Die Abgabe darf nur an Mitglieder erfolgen. Dabei dürfen die erzielten Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie sollen ausschließlich einer wirkungsvollen Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege dienen.
(4) Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind von der Tätigkeit des Vereins ausgeschlossen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden, Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich bis zum 30. 4. an den Verein kostenfrei zu entrichten.
(2) Jedes neu eingetretene Mitglied hat den zeitanteiligen Beitrag für das laufende Jahr zu bezahlen.
(3) Der Vorstand kann bedürftige Mitglieder teilweise oder ganz von der Beitragspflicht befreien.
(4) Der Vorstand kann langjährige oder besonders verdienstvolle Mitglieder von der Beitragspflicht befreien und zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Streichungsankündigung nicht innerhalb von zwei Monaten den Rückstand ausgleicht. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung vor dem Beirat einlegen. Die Berufung hat innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei der Geschäftsstelle einzugehen. Über die Berufung entscheidet der Beirat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Für die Mitglieder sind die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dies gilt bei einem verheirateten Mitglied auch für seinen Ehegatten und seine zu unterhaltenden Kinder.
(4) Jeder Wechsel der Anschrift ist umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
der Beirat,
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. des § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 3. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer.
(2) Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Die weiteren Vorstandsmitglieder können den Verein nur in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Intern dürfen sie den Verein vertreten, wenn der 1. Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist oder seine Befugnisse delegiert hat.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung des Jahres- und Kassenberichts,
Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
Befreiungen von der Beitragspflicht,
Vertretung des Vereins im Biochemischen Bund Deutschlands e.V. und dessen Gliederungen,
Personalangelegenheiten.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen. Die Funktionen können neu zugeordnet werden.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen sollte eingehalten
werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Leiters der Vorstandssitzung.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, und bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
§ 12 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Mitglieder des Beirates dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und sollen nach Möglichkeit auf eine langjährige Mitgliedschaft im Verein zurückblicken können.
(2) Die Mitglieder des Beirates haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Beirat hat bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes auf dessen Anruf sofort Entscheidungen zu treffen.
(3) Der Beirat ist weiterhin zuständig für die Anrufung von Mitgliedern bei Vereinsausschlüssen sowie bei Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organen oder Organmitgliedern.
(4) Bei Funktionsunfähigkeit des Vorstandes hat der Beirat dessen Aufgaben bis zur Neuwahl des Vorstandes oder der Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte zu übernehmen.
(5) Der Beirat fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Kann der Beirat seine oben angeführten Aufgaben nicht zum Abschluss bringen, kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Familien haben auch nur eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, des Berichtes der Kassenprüfer,
des Jahresberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.
die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
die Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand oder Mitgliedern eingebracht werden.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Zur Mitgliederversammlung ist mit mindestens zweiwöchiger Frist durch Einladungsschreiben des Vorstandes oder Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme des
Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden auf Verlangen:
– des 1. Vorsitzenden,
der Mehrheit des Vorstandes,
der Mehrheit des Beirates, oder
wenn die Einberufung von namentlich aufgeführt 1/10 der Gesamtmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. oder vom 3. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.
(5) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auf der nächsten Vorstandssitzung vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17 Kassenprüfer

(1) Zur Prüfung der Kassen- und Buchführung wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an. Die Kassenprüfer bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung dieser Tagesordnungspunkt enthalten ist.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die drei Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Biochemischen Bund Deutschlands e.V.“ bzw. an seinen Rechtsnachfolger oder beim Erlöschen dieser Vereine an die Stadt Oldenburg, zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
§ 19 Gültigkeit der Satzungsbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung aus rechtlichen oder sonstigen Gründen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Sollten redaktionelle Änderungen vom Registergericht oder Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand darüber beschließen.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist beschlossen worden auf der Mitgliederversammlung am 8. Mai 2017. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit ihr werden alle früheren Satzungen aufgehoben.


Biochemischer Gesundheitsverein Oldenburg e. V.
Der Vorstand
Oldenburg, den 8. Mai 2017

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